Verein Eintracht Geldern e.V. gegründet 1848
 

SATZUNG 

DES

     VEREIN EINTRACHT GELDERN E.V.  

     gegründet 1848

 Beschlossen durch die Generalversammlung am 19. April 1983


Satzung  

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

 

1. Der Verein führt den Namen „VEREIN EINTRACHT GELDERN e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Geldern.
3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit  

 

1. Der Verein hat den Zweck:  

a) den Mitgliedern und Ihren Familienangehörigen (Ehegatten und nicht verheirateten Kindern, soweit diese minderjährig oder noch in Ausbildung sind) die sachlichen und  räumlichen    Möglichkeiten zu einer breitschichtigen, gesellschaftlichen und sportlichen Betätigung zu bieten und insbesondere bei der Jugend die sportlichen Interessen zu fördern mit dem Ziel der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung,

b) altes heimatliches Brauchtum zu erhalten und zu pflegen,

c) den Mitgliedern und Ihren Familienangehörigen Erholung und Entspannung sowie die Möglichkeit zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu bieten,

d) die Geselligkeit sowie den Zusammenhalt unter den Mitgliedern und ihren  Familienangehörigen zu fördern und zu festigen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie des geselligen Zusammenhalts seiner Mitglieder und ihrer Familienangehörigen verwirklicht.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch keinen Gewinnanteil.

Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geldern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zweckgebung dieses Vereins zu verwenden hat.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

2. Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.  

 

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem Dritten übertragen werden.


§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft  

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.


2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einer Mehrheit von 2/3tel der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 
3. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Dem Antragsteller steht in diesem Falle die Möglichkeit offen, über den Vorstand schriftlich bei der Mitgliederversammlung um seine Aufnahme nachzusuchen.

In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Der Antragsteller ist aufgenommen, wenn . der erschienenen Mitglieder sich in geheimer Wahl für die Aufnahme entscheiden. Ein abgelehntes Aufnahmegesuch kann im Laufe des Geschäftsjahres nicht erneuert werden.


§ 5 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft  

 

1. Auf Vorschlag des Vorstandes oder aus der Mitgliederschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


2. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft  

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder mit Austritt aus dem Verein.


2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist.  

 Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.  

 Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  

 

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.  

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Entscheidung hierüber auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

5. Eine Rückerstattung der Beiträge erfolgt nicht.


§ 7 Mitgliedsbeiträge  

 

1. Die von den Mitgliedern erhobenen Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig, im Falle eines späteren Eintritts sofort.


2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


4. Mit dem Tode des Mitglieds endet die Beitragspflicht.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

1. Die Mitglieder und die in § 2 Ziffer 1 Buchstabe a genannten Familienangehörigen sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins (Clubs), deren Mitglied sie sind, Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  

 

2. Entsprechendes gilt bezogen auf die Einrichtungen und Veranstaltungen der Abteilungen des Vereins (Clubs), denen das Mitglied angehört.

Den Abteilungen (Clubs) steht es frei, auch solchen Personen, die nicht Mitglieder der betreffenden Abteilung sind, in Einzelfällen die Benutzung der Einrichtungen und den Besuch der Veranstaltungen der jeweiligen Abteilung zu gestatten.


3. Die Abteilung des Vereins (Clubs) können Nichtmitglieder des Vereins nur aufnehmen und als ihr Mitglied führen, wenn und solange dieses Mitglied minderjährig ist oder in Berufsausbildung steht.  

 

4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.


§ 9 Organe des Vereins und seiner Abteilungen (Clubs)  

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


2. Entsprechendes gilt für die selbständigen Abteilungen (Clubs) des Vereins.


§ 10 Vorstand  

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:  

 

a) dem Vorsitzenden ,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer

- die Vorstandsmitglieder zu a bis c bilden den geschäftsführenden Vorstand –


d) dem Schriftführer,
e) dem stellvertretenden Schriftführer
f ) bis zu 3 Beisitzern,
g) dem Haus-und Gartendirektor,
h) dem Vergnügungsdirektor,
i) den jeweiligen Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen des Vereins (Clubs), ausgenommen der Tennisabteilung, die durch ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten wird.
-d bis i- bilden den erweiterten Vorstand -


2. Der geschäftsführende Vorstand (die Vorstandsmitglieder gemäß Buchstaben a bis c vorstehender Ziffer) bildet den Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein wirksam vertreten.  

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zur Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder Grundstücksteilen der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.  

 

3. Der Vorstand einer Abteilung (eines Clubs) besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand in einer Mindestbesetzung entsprechend obigen Absatz 1 a bis c, den von der
Mitgliederversammlung der Abteilung zu bestimmenden weiteren Mitgliedern und dem geborenen Mitglied gem. § 18 Ziffer 5.


§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:


a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste und  über den Ausschluss von Mitgliedern,

f)  Erlass von Hausordnungen und sonstigen Ordnungen, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen (Clubs) fallen.  

 

2. Die Einnahme-und Ausgabeanweisungen werden durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erteilt.


3. Der Vorstand regelt für seinen Bereich die Geschäftsverteilung. Es ist zulässig, dass ein Vorstandsmitglied mehrere Aufgaben übernimmt.


§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes  

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.


2. Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
 

3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.


4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Sind für einen Posten eines Vorstandsmitglieds mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen und ergibt sich im ersten Wahlgang nicht sofort die erforderliche Stimmenmehrheit, so stehen im zweiten Wahlgang nur noch die beiden Bewerber zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Die Wahl ist solange fortzusetzen, bis einer der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl bzw. Mehrheit auf sich vereinigt.


5. Wiederwahl eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds ist zulässig.


6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes  

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.


2. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter berufen den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.

Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder die Einberufung beantragen.
 

3. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Mit der Einberufung soll der Gegenstand der Sitzung mitgeteilt werden.
 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 14 Mitgliederversammlung  

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann keinem Dritten überlassen werden.
 

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 

a) Wahl des Vorstandes,

b) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

c) Genehmigung des Haushaltsplanes (Kostenvoranschlages) für das nächste Jahr,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahl der Kassenprüfung (es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nur einmal gleichzeitig tätig sein dürfen),

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Beschlussfassung über die Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder Grundstücksteilen,

i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung  

 

1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angab der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagsordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.  

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

 

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 30 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.

Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag der Mitglieder vor, so ist die außerordentliche Mitgliederversammlung vor Ablauf von 3 Monaten ab Zugang des Antrages beim Vorstand einzuberufen.
 

2. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung im übrigen entsprechend.
 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
 

2. Die Art der Abstimmung bestimmt – soweit nicht anders geregelt – der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter, schriftlicher Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Beschlussfassung Änderungen oder Ergänzungen des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung und in diesem Zusammenhang die Verwendung des Vermögens sind. In diesen Fällen ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn 2/3tel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
 

4. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, nicht aber für einen früheren Zeitpunkt als eine Woche nach der
beschlussunfähigen Versammlung mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.  

Die zweiwöchige Einberufungsfrist gilt in diesem Falle mithin nicht.  

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse gemäß Absatz 3, Satz 2. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anwesenheit von 1/3tel der Vereinsmitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.  

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über die Aufstellung des Haushaltsplans (Kostenvoranschlags) für dasGeschäftsjahr bedürfen einer 2/3tel Mehrheit, über die Änderung und Ergänzung des Vereinszwecks
der Einstimmigkeit aller abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, einer seiner Abteilungen (Clubs) und die Verwendung des Vermögens bedürfen einer ¾- Mehrheit der gültigen und abgegebenen Stimmen.
 

6. Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das er und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben haben.

Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

§ 18 Abteilungen des Vereins (Clubs)  

 

1. Die Abteilungen (Clubs) werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben.

Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.


2. Eine Abteilung (Club) im Verein liegt vor, wenn

a) besondere, im Verein gepflegte sportliche Interessen verfolgt werden,

b) ein Abteilungsvorstand besteht,

c) eine eigenständige Geschäfts-und Kassenführung erfolgt.  

 

3. Die Abteilungen (Clubs) können sich zur Durchführung ihrer Interessen und Aufgaben eine erweiterte Satzung (Ordnung) geben, die nicht in Widerspruch zu dieser Satzung steht noch sie ganz oder teilweise aufhebt.
 

4. Die von den einzelnen Abteilungen (Clubs) erlassenen Satzungen oder Ordnungen oder deren Änderung sind zu den Akten des Vereins einzureichen. Besteht Zweifel darüber, ob eine Satzung oder Ordnung bzw. deren Änderung mit dieser Vereinssatzung im Einklang steht oder nicht, so entscheidet darüber der Vereinsvorstand mit 2/3tel Mehrheit seiner Mitglieder. Wird durch den Vorstand die Nichtvereinbarkeit mit dieser Satzung festgestellt,so ist die Abteilungssatzung oder –ordnung oder deren Änderung entsprechend
abzuändern.


5. Die Abteilungen (Clubs) wählen eigenständig ihren Vorstand gemäß § 10 Ziffer 3 dieser Satzung; jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins ist
geborenes Mitglied des Vorstandes einer Abteilung (Clubs).  

 

6. Die Abteilungen (Clubs) können sich einem übergeordneten Verband anschließen.
 

7. Die Abteilung (Clubs) regeln das Aufnahmeverfahren in ihren Satzungen (Ordnungen) entsprechend den Regelungen in dieser Satzung.

Jedoch können Mitglieder der einzelnen Abteilungen (Clubs) auch Minderjährige werden. Der Vorstand einer jeden Abteilung bringt dem Vereinsvorstand jeden positiven entschiedenen Aufnahmeantrag zur Kenntnis.
Entfallen bei einem Abteilungs-(Club)mitglied die Voraussetzungen, unter welchen eine Mitgliedschaft im Verein noch nicht notwendig ist (Minderjährigkeit, Berufsausbildung), so
leitet der Vereinsvorstand – sofern das Mitglied nicht selbst die Aufnahme in den Verein beantragt – das Aufnahmeverfahren ein. § 4 Ziffer 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend.

Im Falle der endgültigen Ablehnung der Aufnahme ist das Mitglied auch aus der Abteilung auszuschließen.

Dasselbe gilt, wenn ein Vereinsmitglied, welches gleichzeitig einer Abteilung (einem Club) angehört aus dem Verein ausgeschlossen wird.
 

§ 19 Auflösung des Vereins  

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der gemäß § 17 Ziffer 2 und 4 vorgesehenen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Geldern. (§ 2 Ziffer 5)


4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.